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Eine Frau und ein Mann stehen lächelnd vor einem Laptop

E-Rechnung für Firmenkunden

Ihre digitale Kontoabrechnung ab 1. Januar 2027

Ab dem 1. Januar 2007 stellen wir Ihre Konto- und Darlehensabrechnungen auf die gesetzlich vorgeschriebene E-Rechnung um. Sie erhalten Ihre betroffenen Abrechnungen künftig digital über Ihr elektronisches Postfach im OnlineBanking.

 

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Umstellungsdatum: 1. Januar 2027
  • Betroffene Abrechnungen: Vertragsabrechnungen zu Kontokorrent- und Darlehenskonten, Avalen sowie Kündigungsgeld- und Tagesgeldkonten
  • Bereitstellung: Elektronisches Postfach im OnlineBanking
  • Format: ZUGFeRD – eine lesbare PDF-Datei mit eingebetteter maschinenlesbarer XML-Datei
  • Wichtig: Die betroffenen Abrechnungen werden ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr postalisch zugestellt.

Was müssen Sie tun?

Prüfen Sie rechtzeitig, ob für eine vertretungs- oder verfügungsberechtigte natürliche Person, die für Ihr Unternehmen handelt, bereits ein Online-Zugang zur Verwaltung Ihrer Geschäftskonten eingerichtet ist.

Falls noch kein Zugang besteht, richten Sie ihn bitte rechtzeitig ein.

Sie haben als vertretungs- oder verfügungsberechtigte Person auch Ihr privates Girokonto mit Kontokarte bei uns und noch keinen Online-Zugang?

Dann beantragen Sie diesen direkt selbst.

OnlineBanking freischalten

Schalten Sie Ihr Konto fürs OnlineBanking frei. Nach der Freischaltung können Sie dort Ihr Tagesgeldkonto eröffnen.

Wenn Sie Unterstützung bei der Freischaltung benötigen, dann kontaktieren Sie uns gerne.

Ihre Vorteile durch den digitalen Abruf

Mit der digitalen Bereitstellung profitieren Sie von einer zeitgemäßen und effizienten Abwicklung Ihrer Abrechnungen:

  • Direkter digitaler Zugriff: Sie können Ihre Abrechnungen online einsehen und abrufen.
  • Weniger Papier: Der postalische Versand entfällt.
  • Maschinelle Weiterverarbeitung: Die strukturierten Rechnungsdaten ermöglichen eine digitale Verarbeitung in geeigneten Buchhaltungs- und Unternehmenssystemen.
  • Weniger manuelle Arbeitsschritte: Die digitale Verarbeitung kann die Übernahme von Rechnungsdaten vereinfachen.
  • Digitale Verfügbarkeit: Im elektronischen Postfach bereitgestellte Dokumente können auch zu einem späteren Zeitpunkt erneut eingesehen und abgerufen werden.

FAQ

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, deren Daten maschinell ausgelesen und elektronisch weiterverarbeitet werden können. Sie unterstützt damit eine effiziente, digitale Rechnungsverarbeitung und kann die Buchhaltung durch automatisierte Prozesse erleichtern.

Eine einfache PDF-Rechnung, die beispielsweise per E-Mail versendet wird, gilt seit 2025 nicht als E-Rechnung im rechtlichen Sinne. Auch Bilddateien wie JPG oder TIFF sowie Word-Dokumente erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht.

Warum erfolgt die Umstellung auf E-Rechnung?

Die Umstellung ist Teil der fortschreitenden Digitalisierung des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde die schrittweise Einführung der E-Rechnung im inländischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) beschlossen. Ziel ist es, Rechnungsprozesse zu vereinfachen, manuelle Arbeitsschritte zu reduzieren und die digitale Weiterverarbeitung von Rechnungsdaten zu erleichtern

Ändert Sich durch die Umstellung etwas an meinen Kontoauszügen?

Nein. Die Umstellung der Kontoabrechnung hat keine Auswirkungen auf die Zustellung Ihrer Kontoauszüge. Diese erhalten Sie wie gewohnt.

Wie erhalte ich eine E-Rechnung?

Die E-Rechnungen werden automatisch im elektronischen Postfach bereitgestellt. Sie können die Dokumente sowohl im OnlineBanking als auch über die VR BankingApp einsehen.

Voraussetzung ist ein eingerichteter Online-Zugang.

Was passiert, wenn ich eine E-Rechnung nicht sofort abrufe?

Die E-Rechnungen werden im elektronischen Postfach bereitgestellt und dort aufbewahrt. Sie können die Dokumente daher auch zu einem späteren Zeitpunkt einsehen und abrufen.

Wie bewahre ich E-Rechnungen richtig auf?

Die Archivierung muss nach § 14b Absatz 1 UStG auch bei E-Rechnungen acht Jahre lang gewährleistet sein. Dabei müssen diese im elektronischen Ursprungsformat erhalten bleiben. Sie dürfen also nicht etwa Screenshots oder PDFs der E-Rechnungen erstellen und diese statt der Originale archivieren.